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Eintrag Nr. 54 von 3824:
Sehr geehrter Herr Dr. Schmickl!
Ich beschäftige mich seit ca. 2 Jahren intensiv mit der privaten Schnapsbrennerei, und habe viele Bekannte und Freunde, die wesentlich mehr Erfahrung besitzen als und immer wieder für einen guten Rat zu haben sind. Außerdem habe ich Ihr Buch (und noch einige andere Literaturquellen) zu Rate gezogen. Mit der biologischen und technischen Seite des Schnapsbrennens habe ich seither keine Probleme mehr, jedoch mit der rechtlichen.
Nach dem österreichischen Alkohol- Steuer- und Monopolgesetz 1995 ist zwar die Herstellung, der Erwerb, der Besitz und die Weitergabe von Brenngeräten mit einem Blasenvolumen von maximal 2 Litern nicht anzeige- und genehmigungspflichtig, die Herstellung von Alkohol auf solchen Geräten scheint jedoch noch immer melde- und steuerpflichtig zu sein.
Könnten Sie mir darüber eventuell Informationen über rechtliche Grundlagen zukommen lassen, um meine Zweifel zerstreuen zu können?
Mit freundlichen Grüßen und herzlichem Dank im Voraus
Michael Chocholka, Österreich
09.Nov.2000 14:27:54
Bin leider kein Jurist, aber hoffentlich zitiere ich trotzdem richtig:
Auszug aus 'Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 427/1996':
'§62. (1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies ... zu beantragen (Abfindungsmeldung).'
D.h. wollen Sie den von Ihnen selbst hergestellten Alkohol VERKAUFEN, müssen Sie dies IMMER anmelden, egal mit welchem Kesselvolumen Sie arbeiten. ABER: Es steht nirgends beschrieben, was zu tun ist, wenn Sie den Alkohol nicht verkaufen wollen, sondern zur Gänze selber konsumieren. D.h. das Gesetz ist in diesem Fall nicht schlüssig, eine Nachfrage beim zuständigen Zollamt ergab, daß sich die Beamten teilweise selber nicht einig sind, es wird je nach Ort und Person anders ausgelegt.
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