Die Destillation von Schnaps

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Beitrag:

RE: Legal bis 0,5 Liter für alle, auch privat?
Von: der wo am 19.09.2015 16:33:34 | Region: da wer
Nanana. Kein Grund für Großschriftgebrüll, Aloisius.

"Brenngeräte mit einem Rauminhalt von einem halben Liter oder weniger unterliegen nicht der zollamtlichen Überwachung, vgl. §226 der Brennereiordnung (BO)."
Das betrifft aber nur offizielle Brenner, nicht Privatleute, da es Teil der Brennereiordnung (der Verordnung für die Brennereien) ist.

"Der Kauf/Verkauf solcher Geräte, die zur privaten Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignet sind, ist nicht anzeigepflichtig und nicht mit Auflagen verbunden, vgl. §46 des Branntweinmonopol-gesetzes (BranntwMonG) und §227 BO."
Das ist falsch zitiert, in §46 steht:
"Es ist verboten, folgende Gegenstände anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen:
1. Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind;
2. Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen;
3. Anleitungen zur Herstellung der in Nummer 1 bezeichneten Vorrichtungen.
(2) Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen."
Ja, aber hat der Reichsminister der Finanzen bzw heute das Finanzministerium irgendwann als Ausnahme die 0.5l zugelassen? Das ist die Frage.
und in §227 BO steht:
"Wer Brenngeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte mit einem
Raumgehalt von mehr als einem halben Liter oder Teile davon abgeben will, hat dies unter Angabe des
Erwerbers der Zollstelle vor der Abgabe schriftlich anzuzeigen."
Würde aber sowieso nicht zählen. Wie bei § 226 gehts da nicht um privat/nichtgewerblich, sondern diese Verordnungen wenden sich nur an offizielle Brennereien.

"Die von Ihnen geplante Herstellung ... zu privaten Zwecken mit einem solchen Gerät unterliegt ebenfalls keiner Anzeigepflicht und kann daher ohne weitere Auflagen von Seiten des Zolls durchgeführt werden"
Aha! Er zitiert also gar nicht Gesetze sondern seinen Schriftverkehr mit Karlsruhe. Welcher aber da zuständiger tatsächlich relevanter als die Aussage vom Zoll sein sollte. Aber warum begründet Karlsruhe mit nicht für Privatpersonen zuständigen und noch dazu falsch zitierten Paragraphen???
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Der Text aus der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung wäre in der Tat interessant! Diesen Text kenne ich aber wortwörtlich vom Zoll (welcher nicht zuständig zur Auslegung von Gesetzen ist), nicht vom Finanzministerium.
Leider ist es nicht verifizierbar, woher es nun wirklich kommt:
https://www.vsf-portal.de/jportal/portal/page/fpevsfn.psml
Hier zB "Kleindestilliergerät" eingeben. Ergibt zwar einen Treffer, aber von 2007 statt 1999! Und diesen runterladen kostet sehr viel Geld. Aber auch mit anderen Begriffen, wie Branntweinmonopol oder Branntweinmenge komme ich nicht auf diesen Eintrag vom 14.12.1999.
Aber WENN das verifiziert wäre, wäre es tatsächlich wohl so, daß der Zoll diese Ausnahmeregelung für Private aus dem Finanzministerium bezogen hat und es damit wohl tatsächlich so ist, daß man mit 0.5l brennen und trinken darf so viel man will...

Und zwar entweder, da "der Reichsminister der Finanzen", also heute das Finanzministerium, doch irgendwann das erlaubt hat?
Oder vielleicht irgendjemand irgendwann mal sich auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip berufen hat?
Und das durchgegangen ist.
Eine dritte Möglichkeit fällt mir nicht ein.

Gruß, der wo
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