Über die "Brennerehre" gerade von kleingewernlichen Herstellern gibt es schon so einiges zu finden, da geb ich Travelscout recht.
copy&paste aus:
https://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/warengruppen/wc_37_spirituosen/ue_2007_spirituosen.htm
Untersucht wurden 346 Proben, von denen 105 (30,3 %) zu beanstanden waren.
Obstbrände:
Von 112 untersuchten Proben waren 35 (31,3 %) zu beanstanden. Mehrere Obstbrände, insbesondere Kirschwässer, fielen sensorisch wegen ihrer teilweise stechenden, rauen, insgesamt unsauberen Note auf. Die gaschromatographische Untersuchung der flüchtigen Bestandteile ergab zum Teil erheblich erhöhte Gehalte der sogenannten "Verderbnisparameter" Ethylacetat, Propanol-1, Butanol-2 sowie Allylalkohol. Auch der ermittelte Wert für die Gesamtsäure, ausgedrückt als Essigsäure, lag bei diesen Erzeugnissen auffalllend hoch. Als Ursache wurde die Vergärung essigstichiger, unsauberer Früchte beziehungsweise ein mikrobieller Befall der Maische angenommen. In einigen sortenreinen Obstbränden wurden die verschiedenen Isomeren von Decadiensäuremethyl- und ?ethylestern nachgewiesen. Dies ist ein Zeichen dafür, dass im Herstellerbetrieb nicht sorgfältig gearbeitet wurde und es so zu produkt-übergreifenden Verschleppungen kam.
Teilweise enthielten Obstbrände erhebliche Zuckermengen (bis zu 160 g/L), obwohl nach § 8 der Alkoholhaltigen Getränke-Verordnung zur Abrundung maximal 10 g/L zugelassen sind.
Wie bereits im Vorjahr wurden auch in diesem Jahr wieder mehrere Himbeergeiste wegen ihres vergleichsweise hohen Gehaltes an flüchtigen Gärungsnebenprodukten beanstandet. Diese sind entweder auf die Verwendung angegorener Früchte zur Herstellung oder die Mitverwendung von Destillaten bzw. Bränden aus dem eigenen Betrieb zurückzuführen. Nach Art. 1 Abs. 4 Buchstabe i Ziffer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen dürfen zur Herstellung eines "Geistes" nur unvergorene Früchte sowie Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (= Neutralalkohol) verwendet werden. Die Nachforschungen bei den Herstellern ergaben, dass man die Himbeeren in gefrorenem Zustand, meist aus Südosteuropa, bezieht und diese Früchte offensichtlich bereits angegoren sind.
Ein Kirschwasser enthielt mit 0,5 mg/L einen vergleichsweise hohen Gehalt an Styrol. Bei dieser Kontaminanten handelt es sich um ein Monomeres, das bei der Lagerung eines hochprozentigen Destillates durch die Wirkung des Alkoholgehaltes aus glasfaserverstärkten Kunststofftanks herausgelöst werden kann.
Zwei offen verkaufte Spirituosen mit der Bezeichnung "Kirschwasser" bzw. "Pflümli" (im süddeutschen Raum synonym für "Pflaumenbrand") bestanden überwiegend aus Alkohol aus Mais/Rohrzucker bzw. Rübenzucker/Kartoffeln und enthielten lediglich einen geringen Anteil an Fruchtdestillat. In einem als "Marillenbrand aus 100 % Destillat" bezeichneten Erzeugnis war mindestens 30 % Alkohol aus Rohrzucker vorhanden; das Produkt war darüber hinaus mit natürlichen Aromastoffen versetzt. Ähnlich waren auch zwei ungarische, als "Aprikosenschnaps" bezeichnete Spirituosen zusammengesetzt: Sie wiesen nur einen geringen Aprikosendestillat-Anteil auf und waren mit natürlichen und naturidentischen Aromastoffen aufgebessert. Bei einem Aprikosenbrand konnte durch Stabilisotopenanalytik nachgewiesen werden, dass bei seiner Herstellung Ausbeute - erhöhende Stoffe, das heißt Rübenzucker, als Maischezusatz verwendet worden war.
Eierliköre und sonstige Emulsionsliköre:
Von 36 untersuchten Proben waren 17 (47,2 %) zu beanstanden. Am häufigsten war die Diskrepanz zwischen dem deklarierten und dem tatsächlich vorhandenen Alkoholgehalt zu bemängeln, die im Durchschnitt mit 4,4 %vol sehr hoch lag. Dabei wiesen alle beanstandeten Proben weniger Alkohol auf als deklariert. Sechs Eierliköre enthielten nicht einmal den nach Anhang III zu Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 geforderten Mindestalkoholgehalt von 14 %vol. Sie waren demnach unter der Verkehrsbezeichnung "Eierlikör" nicht verkehrsfähig.
Offene Proben aus Gaststätten:
Zwei an der Theke einer Gaststätte offen entnommene Wodkas enthielten lediglich 22 %vol statt der geforderten 37,5 %vol Alkohol und waren daher als gestreckt zu beurteilen. Ein als Markenwhisky angebotenes Produkt stimmte hinsichtlich seiner analytischen Zusammensetzung nicht mit der authentischen Vergleichsprobe überein, so dass hier offensichtlich ein Billigprodukt ausgeschenkt worden war.
Kennzeichnung und Aufmachung:
11,6 % der untersuchten Proben überschritten die nach Anlage 4 zu § 7 b LMKV zulässige Toleranz von 0,3 %vol zwischen dem deklarierten und dem tatsächlich vorhandenen Alkohol. Zwei Drittel der Erzeugnisse lagen um durchschnittlich 3,8 %vol unter dem deklarierten, ein Drittel um durchschnittlich 2,7 % über dem deklarierten Alkoholgehalt.
und aus:
https://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/warengruppen/wc_37_spirituosen/ue_2008_spirituosen.htm
Es wurden 369 Proben untersucht, 137 Proben (37,1 %) wurden beanstandet. Die analysierten Produkte stammten bevorzugt von kleingewerblichen Herstellern bzw. Selbstvermarktern aus ganz Bayern.
Obst- und Hefebrände, Obstgeiste:
Untersuchte Proben: 159
Davon beanstandete Proben: 77 (48,4 %)
Die Destillate wiesen teilweise erheblich erhöhte Gehalte an bestimmten flüchtigen Komponenten (Gesamtsäure, Ethylacetat, Propanol-1, Butanol-2, Allylalkohol) auf. Diese gelten als Indikatoren für einen mikrobiellen Befall der vergorenen Früchte bzw. einen bakteriellen Befall der Maische. Die Verwendung minderwertiger bzw. verdorbener Rohstoffe machte sich sensorisch teilweise derart stark bemerkbar, dass die Proben als nicht sichere Lebensmittel zu beurteilen waren.
Mehrere Obstbrände enthielten verschieden gefärbte, flockige Partikel unterschiedlicher Größe. Als Ursache hierfür kommen eine fehlende bzw. mangelhafte Filtration und/oder Fremdkörper in der verwendeten Flasche in Betracht. Ein Hefebrand enthielt Asbest-, Glas- und Chrysotilfasern, die entweder durch ein ungeeignetes Filtermaterial oder eine andere Kontamination in das Produkt gelangt waren; dies führte zu der Beurteilung als nicht sicheres Lebensmittel.
Die chemische Analyse eines Mirabellenbrandes mit rötlich-braunem, feinem Bodensatz ergab einen vergleichsweise hohen Kupfergehalt. Dies zog ebenfalls die Beurteilung als nicht sicheres Lebensmittel nach sich. Erhöhte Konzentrationen an Kupfer können bei älteren Destillationsanlagen durch Einwirkung der flüchtigen Säure auf das kupferhaltige Material in das Destillat gelangen.
Ein Himbeergeist, der nicht ? wie gesetzlich vorgeschrieben - mit Neutralalkohol, sondern unter Verwendung eines Destillates aus dem eigenen Betrieb hergestellt worden war, enthielt einen Zusatz von Aromastoffen.
Verfälschungen bei Obst- und Weinbränden:
Untersuchte Proben mittels Stabilisotopenanalytik: 83
Davon beanstandete Proben: 4 (4,8 %)
Bei zwei Marillenbränden deuteten die Analyse-Ergebnisse auf die Mitverwendung von Alkohol aus Rohrzucker oder Mais bzw. eine Anreicherung mit Zucker aus diesen Pflanzen vor der Vergärung hin. Ein dritter Aprikosenbrand war hingegen als fast ausschließlich aus Rübenzuckeralkohol hergestellt zu beurteilen. Dieses Produkt fiel darüber hinaus durch eine für Aprikosen völlig untypische qualitative und quantitative Aromastoffzusammensetzung auf.
Eine als "Moldawischer Weinbrand" bezeichnete Spirituose bestand lediglich zu 15 % aus Weinalkohol, während der Hauptanteil des Alkohols zu 30 % aus Rübenzucker und zu 55 % aus Rohrzucker stammte.
Verkauf offener Proben:
Untersuchte Proben: 10
Davon beanstandete Proben: 9 (90 %)
Geschäfte, in denen sich der Kunde Spirituosen aus Ballons bzw. kleinen Fässern selbst abfüllen bzw. abfüllen lassen kann, erfreuen sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit. Allerdings treten immer wieder Probleme hinsichtlich des an der Ware deklarierten Alkoholgehaltes auf. So wich bei neun von zehn untersuchten Proben der tatsächlich vorhandene Alkoholgehalt um mehr als ± 0,3 % vol vom angegebenen Alkoholgehalt ab (maximal zulässige Toleranz zwischen deklariertem und tatsächlich vorhandenem Alkoholgehalt bei Spirituosen in Fertigpackungen). Zwei Produkte fielen besonders auf, da sie 5,5 bzw. sogar 7,4 % vol mehr Alkohol hatten als angegeben.
Offene Proben aus Lokalen:
Untersuchte Fälle: 5
Davon beanstandete Fälle: 2 (40 %)
Bei offen an der Theke von Lokalen entnommenen Proben (meist aus Verdachtsgründen) wurde in zwei von fünf Fällen sowohl aufgrund des sensorischen als auch des chemisch-analytischen Befundes im Vergleich zur authentischen Probe zweifelsfrei nachgewiesen, dass es sich nicht um die angebliche Markenspirituose handelte, sondern offensichtlich um ein billigeres Ersatzprodukt, das lediglich in die Flasche der Markenspirituose umgefüllt worden war.
Also Beschiss bei mehr als 1/3!!! der immerhin über 700 getesteten Produkte. Und zwar in alle Richtungen: Vergammelte Tiefkühlfrüchte, geschmuggelter und schwarzgebrannter Alk als Basis für Geiste oder zum Verschneiden von Bränden, Verdünnungen, andere Früchte als angegeben, Aufzuckern, Kunststoffe aus Lagerbehältern über Grenzwert nachweisbar, Asbest durch Filtermedien, sichtbare Kupferpartikel, ungereinigte Flaschen, Gärbehälter undoder Brennblase vor der nächsten Maische nur geleert statt gereinigt, aufgesüßt, Fälschungen, Aromastoffe.